Über uns
Die Bürgerstiftung Neuenkirchen-Vörden wurde am 30. März 2006 gegründet und startete mit dem Leitspruch "Wir für uns - und nah am Menschen" mit 74 Stiftern.
Wir haben nicht nur einen Satzungszweck oder ein besonderes Projekt, sondern sind operativ und fördernd tätig. Dabei sehen wir unsere Hauptaufgabe darin, Projekte zu initiieren und zu begleiten, um nachhaltige Stiftungsarbeit zu leisten. Wir haben das Ziel. den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden zu stärken und dafür zu sorgen, die Lebensqualität zu erhalten – konkret und ohne Umwege – mit Menschen und für Menschen in unserer Gemeinde.
Wie wir uns definieren
- Wir sind eine Stiftung von Bürgern in einem geografisch begrenzten Raum.
- Wir handeln wirtschaftlich und parteipolitisch unabhängig sowie konfessionell nicht gebunden.
- Wir sind eine autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung.
- Wir engagieren uns nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen vor Ort.
- Wir haben mehrere Gremien, in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen haben.
- Wir haben einen breiten Stiftungszweck und einen großen Gestaltungsspielraum.
- Wir machen unsere Organisationskultur, Vermögensverwaltung und Mittelvergabe transparent.
- Bürgerstiftungen gelten als innovative und dynamische Stiftungsformen. Diesem Anspruch wollen wir gerecht werden.
SATZUNG BÜRGERSTIFTUNG NEUENKIRCHEN-VÖRDEN
Präambel
Wir, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaftsunternehmen in Neuenkirchen-Vörden wollen mit der Bürgerstiftung ein Fundament setzen, das uns, unseren Kindern und den nachfolgenden Generationen eine Verbesserung der Lebensqualität ermöglicht. Wir wollen Zeichen setzen, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung unserer Gemeinde zu übernehmen, wobei unsere Wertvorstellungen wie persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität sowie geistige Tradition und Geschichtsbewusstsein Grundlagen für die Entscheidungsprozesse sein werden. Unser Ziel ist die Mobilisierung innovativer Kräfte und die Förderung von kulturellen und sozialen Projekten zum Wohle des Gemeinwesens.
Die Bürgerstiftung Neuenkirchen-Vörden will die Bürger motivieren, sich finanziell und ehrenamtlich für sie zu engagieren, um insbesondere soziale und kulturelle Belange in der Gemeinde zu fördern, die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören. Dabei handelt die Stiftung konfessionsneutral und parteiunabhängig.
§ 1 — Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung, Geschäftsjahr
1. Die Stiftung führt den Namen: "Bürgerstiftung Neuenkirchen-Vörden"
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Neuenkirchen-Vörden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist
o Bildung und Erziehung
o Jugend- und Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
o Kultur, Kunst und Denkmalpflege
o Integration und interkulturelle Beziehungen
o Sport-, insbesondere Jugendsportförderung
o traditionelles Brauchtum und Heimatpflege
o mildtätige Projekte
o Tierschutz
o Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege
o die Völkerverständigung
o Prävention gegen soziale Brennpunkte
zum Gemeinwohl der in Neuenkirchen-Vörden lebenden Menschen nachhaltig zu fördern und zu entwickeln. In Einzelfällen ist eine Förderung außerhalb des Gemeindebereichs möglich. Dabei werden die Vorschriften im Verzeichnis der förderungswürdigen Zwecke im Sinne des 10 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beachtet.
3. Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte auf kulturellen Gebieten
b. Unterstützung von steuerbegünstigen Körperschaften nach Maßgabe des 58.1 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen
c. Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen
d. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu manifestieren Vergabe von Stipendien, Beihilfe oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
4. Die Zwecke können sowohl durch operative als auf fördernde Projektarbeiten verwirklicht werden.
5. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße realisiert werden.
6. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
7. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden im Sinne der Niedersächsischen Gemeindeordnung gehören.
§ 3 — Kooperation mit Dritten
Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen sowie die Geschäftsführung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, sowie deren Zwecke mit denen unter 2 Abs. 2 vereinbar sind.
§ 4 — Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen möglichst zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
4. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerlichen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
6. Stifter und ihre Erben bzw. ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 5 — Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
1. Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden.
3. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Die Verwendung von Spenden, ab einer vom Vorstand und
Kuratorium zu bestimmender Höhe, orientiert sich im Rahmen des S 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne des 5 2 zeitnah zu verwenden oder in zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
4. Die Bürgerstiftung kann Stiftungsfonds einrichten. Der Stiftungsfond ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Vermögen der Bürgerstiftung. Eine Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds gibt die Bürgerstiftung vor und vereinbart ein kurzfristiges Zahlungsziel. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Mittel des Stiftungsfonds benennen, die im Rahmen des Satzungszweckes der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Stiftungsfond wählen. Der Stiftungsfond muss im Jahresabschluss der Bürgerstiftung ausgewiesen werden.
5. Die Stiftung kann die Verwaltung von Treuhandvermögen (unselbständige Stiftung) oder die Erbringung von Dienstleistungen für andere selbständige Stiftungen nur Auslagenersatz und eine Vergütung in angemessener Höhe verlangen.
§ 6 — Mittelverwendung
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
2. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß 5 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dieses erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach 58 Nr. 7 AO gebildet werden. Diese freien Rücklagen gehören zum Stiftungsvermögen.
3. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn des
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
4. Über Zustiftungen ist getrennt Buch zu führen und Rechnung zu legen.
§ 7 — Stiftungsorganisation
Organe der Stiftung sind
a. der Vorstand
b. das Kuratorium als Aufsichtsorgan
c. die Stifterversammlung
Sie werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Gewählt ist derjenige der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigen auf sich vereinigt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte und die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (entgeltlich oder unentgeltlich).
3. Über die evtl. Einrichtung eines Stiftungsforums, einer Schirmherrschaft oder eines Ehrensenats befinden der Vorstandsvorsitzende und der Vorsitzende des Kuratoriums einvernehmlich.
4. Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang der Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB.
5. Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
o Einberufung Ladungsfristen und -formen
o Abstimmungsmodalitäten
o Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen
6. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 — Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter berufen. Werden Mitglieder des Kuratoriums gewählt, so scheiden sie aus diesem aus. Jeder weitere Vorstand wird vom Kuratorium gewählt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neues Vorstandmitglied gewählt ist.
3. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden alle drei Jahre vom Vorstand gewählt. Jeder Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme abgeben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
4. Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur auswichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Hierzu ist eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Kuratorium einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wenn 1 /4 der stimmberechtigten Mitglieder beider Organe (Addition) diese Sitzung beantragen. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel der Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör, aber kein Stimmrecht.
5. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 81 BGB kann durch das Kuratorium erteilt werden. Bei seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
6. Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er entscheidet über die Mittelvergabe für zu fördernden Projekte. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes verfügt der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter über zwei und jedes weitere Vorstandsmitglied über eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in physischer, virtueller oder hybrider Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Vorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren. Die Sitzungen des Vorstandes können persönlich, virtuell oder hybrid stattfinden. Sie werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
7. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen sowie Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
8. Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich für die Stiftung tätig sein, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kuratoriums.
9. Vorstandsmitglieder sind befugt, an Kuratoriumssitzungen teilzunehmen. Sie sind von der Sitzung auszuschließen, wenn und sobald 1/3 der anwesenden Kuratoriumsmitglieder dies beantragen.
§ 9 — Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens fünfzehn Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit nach Anhörung des Stiftungsvorstandes. Darüber hinaus können dem Kuratorium Personennvon der Stifterversammlung vorgeschlagen werden.
2. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Die Amtszeiten einzelner Mitglieder können sich überschneiden.
Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischen, sozialen oder fachbezogenen
Engagements in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Eine ausgewogene Altersstruktur ist anzustreben.
3. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder nach Anhörung des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.
4. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimen Wahlgängen. Jeder Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme ergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.
5. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Es tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Verhinderungsfall die des Stellvertreters den Ausschlag. Die Sitzungen des Kuratoriums können persönlich, virtuell oder hybrid stattfinden. Sie werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
6. Die Zuständigkeiten des Kuratoriums unterliegen insbesondere
o die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des ersten Stiftungsvorstandes
o die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilig Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres
o die Zustimmung von Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung, von mehr als einem vom Kuratorium festzusetzenden Betrag, begründet werden
o das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vergebenen Stiftungsprogramms die Entscheidung über Beträge für hauptamtliche Tätigkeiten (S 8)
o Entscheidung gemeinsam mit dem Vorstand, über die Änderung der Satzung und die Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung.
7. Aus wichtigem Grunde können Mitglieder des Kuratoriums in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beider Gremien abberufen werden. Die gemeinsame Sitzung ist auf Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder beider Organe vom Vorstand einzuberufen. Gründe und Verfahren entsprechen den Festlegungen des 8 Abs. 4.
§ 10- Stifterversammlung
1. Stifterversammlung
Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 500,00 Euro zugewendet hat.
2. Sitzungen der Stifterversammlung
a. Die Stifterversammlung tagt alle drei Jahre. In den anderen zwei Jahren werden die Stifter mit einem Stifterbrief über die Entwicklung der Bürgerstiftung informiert.
b. Die Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
c. Die Stifterversammlung fasst keine Beschlüsse.
d. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
e. Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
f. Vorschläge für die Wahl von Kuratoriumsmitgliedern
§ 11 — Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist ein Stiftungsorgan beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in physischer, virtueller oder hybrider Versammlung anwesenden Kuratoriumsund/ oder Vorstandsmitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann das Kuratorium und loder Vorstand Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren.
2. Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen oder auch nach der Regelung im 5 8 (Vorstand und 9 Kuratorium) verfahren.
3. Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind inhaltlich festzuhalten. Die Niederschriften sind den Mitgliedern beider Gremien zur Kenntnis zu geben.
§ 12- Fachausschüsse / Arbeitskreise
1. Der Vorstand kann gezielt und projektbezogen auf Zeit Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Sie werden von einem Mitglied des Vorstandes oder einer von ihm zu benennenden Person geleitet. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand, wobei Vorschläge des Kuratoriums zu berücksichtigen sind.
2. Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Kuratoriums. Er ist befugt, Arbeitskreise einzurichten.
3. Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung erlassen.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets Rechenschaft abzulegen.
§ 13 — Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich, ebenfalls Ergänzungen der Zwecke im Zusammenhang mit einer Zusatzstiftung. Eine Abänderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderung der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Kuratorium mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten beider Organe (Addition) möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Änderung der Satzung muss der Stiftungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 14 — Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss, Vermögensanfall
1. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach 5 1 3 geänderten oder neuen Stiftungszweck nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Wohlfahrtsverbände oder freie Träger usw.). Die Zustimmung der Finanzbehörde ist einzuholen. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck im Sinne des S 2 der Stiftungssatzung zu verwenden. Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich sein, so fällt das Vermögen an die Gemeinde, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Gemeinde hat das Vermögen unmittelbar und aus
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 — Aufsicht
1. Stiftungsbehörde ist die Außenstelle des Innenministeriums vom Land Niedersachen in Oldenburg.
2. Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde
a. jede Änderung in der Besetzung des Stiftungsorgans anzuzeigen
b. innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes einzureichen.
3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam.
4. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 16 — Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 17 — Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Kraft.